Urkunde
Präambel
Die BOJE Tübingen - Stiftung Jochen Klein widmet sich der Unterstützung und Betreuung schwerstkranker Kinder und Jugendlicher, die auf Grund ihrer Erkrankung oftmals auch eine geringe Restlebenserwartung haben. Diese Unterstützung und Betreuung sollen unter anderem dazu dienen, dass diesen Kindern und Jugendlichen und deren Familien Wünsche erfüllt werden, die ihre Lebensqualität verbessern.
Als Stiftung setzen wir uns dafür ein, die Arbeit des Kinder- und Jugendhospizdienstes BOJE im Landkreis Tübingen zu fördern und langfristig zu sichern. Durch unsere Arbeit möchten wir dazu beitragen, dass Familien in schwierigen Situationen Unterstützung erfahren und ihre Angehörigen in Würde begleiten können. Wir sind davon überzeugt, dass eine gemeinschaftliche Unterstützung und Begleitung in schwierigen Situationen einen großen Unterschied im Leben von betroffenen Familien ausmachen kann.
Stiftungsgeschäft
Daher errichtet der Verein Tübinger Hospizdienste e. V., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Roland Lau und Peter Roth, die
BOJE Tübingen - Stiftung Jochen Klein
im nachfolgenden Dokument BOJE-Stiftung genannt, als Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung von Lebenswerk Zukunft Caritas Stiftung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart, rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, Strombergstraße 11, 70188 Stuttgart — nachfolgend Caritas Stiftung genannt.
Die Caritas Stiftung wird hiermit als Rechtsträgerin und Treuhänderin der BOJE-Stiftung eingesetzt.
Zweck der BOJE-Stiftung ist die Förderung folgender mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AO:
- Unterstützung von schwer kranken und sterbenden Kindern und Jugendlichen und ihrer Angehörigen
und folgender gemeinnütziger Zwecke im Sinne von § 52 AO:
- Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52, Absatz 2, Ziffer 4
- Förderung des Wohlfahrtswesens § 52, Absatz 2, Ziffer 9
Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch besondere Projekte im Rahmen der Beratung und aktiven, ganzheitlichen Lebensbegleitung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien, in denen ein Kind, Jugendlicher, junger Erwachsener oder ein Elternteil mit einer begrenzten Lebenserwartung lebt.
Die Projekte können sich dabei auf den gesamten Landkreis Tübingen und darüber hinaus erstrecken. Insbesondere sollen sie über den Kinder- und Jugendhospizdienst (BOJE Tübingen) auch in Kooperation mit weiteren Partnern umgesetzt werden.
Als Stiftungsvermögen für die BOJE-Stiftung übereignen wir deshalb im Wege der Schenkung unter Auflage Lebenswerk Zukunft Caritas Stiftung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart zunächst ein Startkapital von
400.000.€, in Worten (vierhunderttausend) Euro.
Die Stiftung ist als Teil-Verbrauchsstiftung errichtet.
Mit dieser Übereignung ist die Auflage verbunden, das Grundstockvermögen der Stiftung zu erhalten und die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks entsprechend der beigefügten Satzung vom Datum zu verwenden. Die Verwaltung der Stiftung richtet sich ebenfalls nach dieser Satzung.
Tübingen, den 03. Juli 2023
Tübinger Hospizdienste e.V.
Roland Lau
1. Vorsitzender
Peter Roth
Beisitzer
Satzung
§ 1 Name und Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen BOJE Tübingen Stiftung. Jochen Klein, in dieser Satzung künftig BOJE-Stiftung genannt.
- Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in treuhänderischer Verwaltung von Lebenswerk Zukunft Caritas Stiftung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart als rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, nachfolgend Caritas Stiftung genannt. Sie wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
- Die BOJE-Stiftung ist mit Stiftungsgeschäft vom 03.07.2023 gegründet worden.
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der BOJE-Stiftung ist die Förderung folgender mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AO:
- Unterstützung von schwer kranken und sterbenden Kindern, Jugendlichen und ihrer Angehörigen und folgender gemeinnütziger Zwecke im Sinne von § 52 AO:
- Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52, Absatz 2, Ziffer 4
- Förderung des Wohlfahrtswesens § 52, Absatz 2, Ziffer 9.
- Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch besondere Projekte im Rahmen der Beratung und aktiven, ganzheitlichen Lebensbegleitung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien, in denen ein Kind, Jugendlicher, junger Erwachsener oder ein Elternteil mit einer begrenzten Lebenserwartung lebt.
- Die Projekte können sich dabei auf den gesamten Landkreis Tübingen und darüber hinaus erstrecken. Insbesondere sollen sie über den Kinder- und Jugendhospizdienst (BOJE Tübingen) auch in Kooperation mit weiteren Partnern umgesetzt werden.
- Die Stiftung erfüllt diesen Auftrag durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58, Nr.1 zur Förderung von Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung oder indem sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 AO verwirklicht.
- Die Stiftung fördert Zustiftungen in ihr Stiftungsvermögen und die Gründung persönlicher Stifterfonds, die Bezug nehmen auf die Zielsetzung dieser Stiftung und deren Aufgabenerfüllung ergänzen.
- Die Stiftung kann darüber hinaus in jeweils eigenen entsprechenden Projekten mit anderen gemeinnützigen und mildtätigen Stiftungen, Körperschaften und Hilfeverbünden im Landkreis Tübingen und darüber hinauswirken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden.
- Auf Leistungen der BOJE-Stiftung besteht keinerlei Rechtsanspruch. Auch bei Zuerkennung von Leistungen wird kein klagbarer Anspruch auf eine Leistung begründet. Leistungsansprüche entstehen ebenso wenig aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Die BOJE-Stiftung wird im Wege der Schenkung unter Auflage zunächst mit folgendem Vermögen ausgestattet:
a. 200.000.Euro in Worten zweihunderttausend Euro (Grundstockvermögen),
b. 200.000.Euro in Worten zweihunderttausend Euro (Verbrauchsvermögen). - Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) ist zumindest in seinem Nominalwert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise einer freien Rücklage zugeführt werden.
- Das Verbrauchsvermögen darf zur Verwirklichung des in $ 2 der Satzung genannten Stiftungszwecks verbraucht werden.
- Die Stiftung darf in der Phase des Verbrauchs des Vermögens jährlich höchstens 1/10 des Stiftungsvermögens (Verbrauchsvermögen) zur Verwendung für satzungsmäßige Zwecke ausschütten. Das jeweils zu verwendende Vermögen mindert sich um eingetretene Fehlbeträge/Wertminderungen des ursprünglichen Stiftungsvermögens. Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in Folgejahren nachgeholt werden.
- Das Verbrauchsvermögen, das noch nicht verbraucht wurde, ist ertragbringend zu verwalten.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu als Zustiftungen bestimmt sind. Dezidiert ausgewiesene Zustiftungen in den Anteil des Verbrauchsvermögens wachsen diesem Teil des Stiftungsvermögens zu und sind zu verbrauchen.
§ 5 Feststellung der Erträge
Das Vermögen der BOJE-Stiftung wird gemeinsam mit den Vermögen aller treuhänderisch verwalteten Stiftungen bei der Caritas Stiftung in einem gemeinsamen Pool verwaltet. Die genaue Feststellung der anteilig auf das jeweilige Vermögen entfallenden Erträge wird — sofern keine anderen Zuordnungskriterien vorliegen — im Zuge der Jahresabschlussarbeiten durch eine Verhältnisrechnung festgestellt. Die Erträge ergeben sich aus dem Prozentsatz an den Gesamterträgen, der sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Stiftungsvermögens zum Gesamtvermögen errechnet. Stichtag für die Berechnung ist jeweils der 31.12. des Kalenderjahres. Bewertungsstichtag für Einzahlungen ist der Monatserste des auf die Einzahlung nachfolgenden Monats.
§ 6 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Der verbrauchbare Teil des Vermögens, die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß §62 AO. Mit einer jährlichen entsprechenden Zuführung in die freie Rücklage soll vor allem der Wert des Stiftungsvermögens erhalten werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 7 Stiftungsrat
- Organ der BOJE-Stiftung ist der Stiftungsrat. Es besteht aus drei bis sieben stimmberechtigten Mitgliedern.
- Der Vorstand des Tübinger Hospizdienste e.V. entsendet für die Dauer von fünf Jahren ein Mitglied in den Stiftungsrat der Stiftung mit sozialer Kompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung. Erneute Entsendung ist möglich.
- Die Mitgliederversammlung des Tübinger Hospizdienste e.V. wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zwei Mitglieder in den Stiftungsrat der Stiftung mit sozialer Kompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung. Wiederwahl ist möglich.
- Die Mitglieder nach Satz 2 und 3 können bis zu vier weitere Stiftungsratsmitglieder mit sozialer Kompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung für je 5 Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich.
- Der Stiftungsrat kann einen Beirat mit beratender Stimme einrichten. Der Beirat setzt sich aus verschiedenen Vertretern verschiedener Bereiche der Gesellschaft zusammen und berät den Stiftungsrat. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
- Die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Beirates können in einer Stiftungsratsordnung geregelt werden.
- Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
- Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Das Amt eines Stiftungsratsmitglieds endet weiter durch Tod sowie durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist und schriftlich erfolgen muss.
- Kann die Besetzung des Stiftungsrats über die hier getroffenen Bestimmungen nicht mehr gewährleistet werden, erfolgt die Bestellung neuer Stiftungsratsmitglieder durch die Caritas Stiftung.
§ 8 Aufgaben und Beschlussfassung
- Der Stiftungsrat der BOJE-Stiftung beschließt über den Einsatz der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Caritas Stiftung dann ein Veto-Recht zu, wenn der Einsatz gegen diese Satzung oder gegen rechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen verstößt.
- Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Sitzungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse mit Ausnahme der in $$ 10 und 11 genannten Fälle und soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern sich jedes Mitglied mit dieser Art der schriftlichen oder textförmlichen Abstimmung einverstanden erklärt. Das Einverständnis kann zusammen mit der Stimmabgabe erteilt werden.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt.
- Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung bzw. Zulegung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Caritas Stiftung.
§ 9 Treuhandverwaltung
- Die Caritas Stiftung verwaltet das Stiftungsvermögen der BOJE-Stiftung buchhalterisch getrennt von ihrem sonstigen Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrats und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
- Die Caritas Stiftung legt der BOJE-Stiftung auf Ende eines jeden Kalenderjahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
- Die Caritas Stiftung belastet die BOJE-Stiftung für die Grundleistungen mit pauschalierten Kosten aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und ist berechtigt, das Verwaltungsentgelt jährlich einzuziehen.
§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
- Wird die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der BOJE Stiftung und von der Caritas Stiftung nicht mehr für sinnvoll gehalten, weil sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke müssen beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen unter Beachtung der Präambel.
- Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrats. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig bzw. mildtätig zu sein und auf dem Gebiet von caritativer Arbeit zu liegen.
§ 11 Auflösung oder Zulegung der Stiftung
- Die BOJE-Stiftung und die Caritas Stiftung können gemeinsam die Auflösung bzw. Zulegung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
- Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrats.
- Bei Auflösung der BOJE-Stiftung fällt das Vermögen an den Verein Tübinger Hospizdienst eV. Dieser ist verpflichtet, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke von caritativer Arbeit im Sinne von $ 2 dieser Satzung zu verwenden. Falls dies nicht möglich ist, ist er verpflichtet, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahekommen. Solite der Verein Tübinger Hospizdienst e.V. bei Auflösung der Stiftung nicht mehr existieren, tritt die Caritas Stiftung an seine Stelle. Die beschriebenen Auflagen gelten auch in diesem Fall.
§ 12 Genehmigungsvorbehalte
Folgende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Lebenswerk Zukunft Caritas Stiftung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart:
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Stiftungszwecks,
- die Beschlussfassung über die Auflösung bzw. Zulegung der Stiftung oder deren Umwandlung bzw. der Formwechsel in eine andere Rechtsform.
§ 13 Stellung des Finanzamtes
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder der Beschluss über die Auflösung oder Zulegung der BOJE-Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Sie dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist vor einer Beschlussfassung die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
Tübingen, den 03. Juli 2023
Tübinger Hospizdienste e.V.
Roland Lau
1. Vorsitzender
Peter Roth
Beisitzer
Lebenswerk Zukunft Caritas Stiftung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart übernimmt hiermit als Treuhänderin die Rechtsträgerschaft der BOJE Tübingen - Stiftung Jochen Klein.
Stuttgart, den 03. Juli 2023
Lebenswerk Zukunft
Caritas Stiftung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart
Vorstand:
Angelika Hipp, Kathrin Öhler, Birgit Strohbach