Vereinssatzung

Satzung der Tübinger Hospizdienste e. V.

Satzung des Vereins vom 2.10.1998 in der letzten Fassung vom 30. 01.2012.

Satzung des Vereins vom 2.10.1998 in der letzten Fassung vom 30.01.2012. Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 02.10.1998.

Eingetragen ins Vereinsregister am 20.11.1998.

 

Änderungen erfolgten am 18.10.1999, am 15.11.2002, am 19.11.2004, am 30.01.2012

und am 14.11.2022.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Tübinger Hospizdienste e. V.“ und ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Tübingen.

 

§ 2 Vereinszweck - Gemeinnützigkeit

 

  1. Die Tübinger Hospizdienste e.V. verfolgen ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 Abgabenordnung durch die Unterstützung von schwer kranken und sterbenden Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

 

  1. Der Verein erfüllt diesen mildtätigen Zweck dadurch, dass er durch seine Mitglieder vornehmlich im Stadtgebiet Tübingen und in Kirchentellinsfurt die ehrenamtliche Begleitung schwer kranker und sterbender Menschen sowie die Unterstützung ihrer Angehörigen innerhalb der Familien, in Alters- und Pflegeheimen, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen anbietet. Für Trauernde bietet er Gruppen- und Einzelbegleitung an. Andere Einsatzorte im Landkreis Tübingen können in Absprache mit den örtlichen ambulanten Hospizdiensten erfolgen.

Im Bereich des Kinder- und Jugendhospizdienstes (BOJE Tübingen) erstreckt sich das Einsatzgebiet auf den gesamten Landkreis Tübingen. Die BOJE berät, unterstützt und begleitet Familien mit lebensverkürzenden erkrankten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Leben, im Sterben und in der Trauer. Sie unterstützt, berät und hilft Menschen aus dem sozialen Umfeld wie Kindergarten, Schule und Freundeskreis.

 

  1. Voraussetzung für die Mitarbeit gem. Abs. 2 ist die Teilnahme des Mitglieds an der theoretischen und praktischen Aus- und Fortbildung, die vom Verein durchgeführt wird.

 

  1. Der Verein möchte darüber hinaus der Verbreitung des Hospizgedankens in der Öffentlichkeit dienen (z.B. durch Informationsveranstaltungen, Faltblätter, Presseinformationen).

  2. Der Verein möchte mit seiner Tätigkeit nicht in die Tätigkeit vorhandener Organisationen eingreifen, sondern ist um eine gute Kooperation mit anderen Organisationen bemüht.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied oder eine dritte Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Unterstützungen oder Zuwendungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

 

  1. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen und bestätigt dem Mitglied die Aufnahme in den Verein.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, oder

    2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss bis zum 30. September dem Vorstand zugehen; oder

    3. durch Ausschluss aus dem Verein aus einem wichtigen Grund.

 

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

  1. trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist; oder

  2. schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt insbesondere seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt;

 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss der Vorstand dem Mitglied unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der Vorstand fasst den Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen versehen mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung hat die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Berufung beim Vorstand zu entscheiden. Findet innerhalb dieses Zeitraums keine ordentliche Mitgliederversammlung statt, so entscheidet die Mitgliederversammlung in einer außerordentlichen Versammlung.

 

  1. Für diejenigen, die in der Hospizarbeit mitwirken, ist die Mitgliedschaft beitragsfrei. Von den fördernden Mitgliedern wird eine finanzielle Unterstützung der Arbeit erwartet. Die Mitgliederversammlung kann die Höhe eines jährlichen Mindestbeitrags für die fördernden Mitglieder beschließen. Die Mitgliederversammlung kann zudem einmal jährlich eine Sonderumlage in angemessener Höhe bis zum Höchstbetrag von 3 (drei) Jahresbeiträgen mit einfacher Mehrheit beschließen, wenn es außergewöhnliche Umstände, insbesondere die finanzielle Situation des Vereins erfordern. Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen im begründeten Einzelfall Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Etwaige Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu bezahlen und auch bei Austritt oder Ausschluss bis zum Ende des Kalenderjahres, zu dem Austritt oder Ausschluss wirksam werden, zu entrichten.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

 

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

    • die Wahl der Vorstandsmitglieder,

    • die Festlegung des Jahresbeitrages,

    • die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Arbeit im

    • vergangenen Jahr und die geplante zukünftige Arbeit,

    • die Entgegennahme des Berichtes des Kassenverwalters und des Kassenprüfungsberichtes, der durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu erstellen ist. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.

    • die Entlastung des Kassenverwalters und des gesamten Vorstandes,

    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über alle vom Vorstand vorgelegten Anträge und Vorschläge,

    • die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der das Protokoll führenden Person und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

  1. Der/Die Vorsitzende muss einmal im Kalenderjahr (spätestens 15 Monate nach der letzten Mitgliederversammlung) eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung per E-Mail oder Brief. Eine Einladung per Brief erfolgt nur, wenn dem Verein keine Mail-Adresse des Mitglieds vorliegt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und seiner E-Mail-Adresse dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

 

  1. Satzungsänderungen, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden, sind mit der Tagesordnung mitzuteilen.

 

  1. Jedes Mitglied kann dem Vorstand schriftlich Vorschläge machen, die dieser, falls das Mitglied es wünscht, auf der nächsten Mitgliederversammlung behandeln muss.

 

  1. Eine Mitgliederversammlung muss auch stattfinden, wenn 1/3 der Mitglieder das schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Einladung dazu muss dann spätestens drei Wochen nach Erhalt des Antrages erfolgen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, bei seiner/ihrer Verhinderung durch seine/n Stellvertreter/in.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte und mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Bleibt die hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung gesondert hinzuweisen.

 

  1. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

  1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen im Regelfall offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten, anwesenden Mitglieds müssen Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung geheim durchgeführt werden.

 

  1. Es können auch Personen vorgeschlagen werden, die nicht anwesend sind. Dem Wahlleiter bzw. dem die Wahl leitenden Vorstandsmitglied ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Vorgeschlagene im Falle seiner Wahl das Amt annimmt.

  2. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl wird eine Stichwahl vorgenommen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

  1. Über Inhalte, Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Abwesenheit wird der Protokollführer zu Beginn der Versammlung vom Vorstand bestimmt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

  1. Eine Mitgliederversammlung kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch ohne Anwesenheit der Vereinsmitglieder am Versammlungsort stattfinden, wenn sichergestellt ist, dass die Vereinsmitglieder durch Videoübertragung an der Versammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Ist einem Mitglied eine Ausübung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich, so hat er dies dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Er kann in diesem Fall bis spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung sein Stimmrecht schriftlich gegenüber dem Vorstand ausüben.

 

  1. Beschlüsse können auch im Wege der schriftlichen, elektronischen oder der telefonischen Umfrage gefasst werden, sofern alle Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt werden, mindestens 50% der Mitglieder innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist zur Stimmabgabe ihre Stimme schriftlich (d.h. auch per E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

  1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist das Mitglied eine juristische Person hat diese einen Vertreter zu bestimmen, soweit es sich nicht um einen gesetzlichen Vertreter handelt, muss der Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

 

§ 5 Vorstand

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht von der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

    3. Wahl der Vorstandsämter

  2. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 2 und bis zu 5 Vorstandsmitgliedern zusammen. Ein Vorstandsmitglied sollte aus dem Kreis der aktiv in der Hospizarbeit Mitwirkenden gewählt werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils einzeln die Mitglieder des Vorstands für eine Amtszeit von 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist auch mehrfach möglich.

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der Amtsperiode einen Nachfolger einzusetzen.

Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

 

  1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder die nachfolgenden Ämter, soweit eine ausreichende Anzahl von Vorstandsmitgliedern von der Mitgliederversammlung gewählt wurde:

    1. Vorstandsvorsitzender

    2. 1. Stellvertretender Vorsitzender

    3. 2. Stellvertretender Vorsitzender

    4. Schriftführer

    5. Finanzvorstand

 

Der Vorstand kann mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder die Zuordnung der Ämter jederzeit ändern.

 

  1. Vertretungsberechtigter Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der Vorstandvorsitzende / die Vorstandsvorsitzende und deren Stellvertretung. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht der Stellvertretung auf den Verhinderungsfall des /der Vorsitzenden beschränkt.

 

  1. Zur Erledigung des laufenden Geschäfts kann der Vorstand hauptamtliches Personal einstellen. Hierzu gehört auch eine Geschäftsführung. Diese hauptamtliche Mitarbeiterschaft unterstützt den Vorstand in seinen Aufgaben.

 

  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Darin können u.a. Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben getroffen werden. Des Weiteren werden in dieser Geschäftsordnung auch die Aufgaben des hauptamtlichen Personals und der Geschäftsführung festgelegt.

 

  1. Der Vorstand kann für einzelne Aufgabengebiete –längstens für die Dauer seiner Amtszeit- Ausschüsse und Arbeitskreise einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschussmitglieder berufen oder abberufen.

§ 6 Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung

 

  1. Die Tätigkeit des Vorstandes und der anderen Organe für den Verein ist ehrenamtlich. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Ersatz seiner angemessenen Auslagen gegen Nachweis.

 

  1. Der Vorstand kann beschließen, dass den tätigen Mitgliedern und den Organen des Vereines für die satzungsgemäße Tätigkeit für den Verein eine angemessene Aufwandsentschädigung, höchstens jedoch die im EStG vorgesehene Ehrenamtspauschale gezahlt wird.

 

  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungsersatz wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

§ 7 Haftungsprivilegierung

 

  1. Für die aus dem Vereinsbetrieb entstehenden Schäden haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln.

 

  1. Die Haftung der Vorstände und vom Verein beauftragter Mitglieder für Schäden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein verursacht wurden, ist auf vorsätzliches Handeln beschränkt.

 

§ 8 Satzungsänderungen

 

  1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

  1. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Behörde oder aufgrund zwingender gesetzlicher Änderungen verlangt werden, kann der Vorstand mit 2/3- Mehrheit beschließen. Gleiches gilt für Änderungen in der Satzung, die aufgrund von Änderungen der Satzungen der übergeordneten Vereine und Verbände, in denen der Verein Mitglied ist, erforderlich werden.

 

  1. Soll der Zweck des Vereins geändert werden, so ist eine Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.

§ 9 Vertraulichkeit

 

Die Beratungen der Vereinsorgane und der Inhalt der Mitgliederversammlungen sind – gleich in welcher Form und in welchem Gremium stattfindend – nicht öffentlich. Die Mitglieder unterliegen insoweit der Schweigepflicht gegenüber Nicht- Vereinsmitgliedern.

 

§ 10 Verarbeitung der Mitgliederdaten Datenschutz

 

  1. Der Verein nimmt für sich die folgenden relevanten Daten aller seiner Mitglieder in das vereinseigene EDV-System auf:

    1. Namen und Anschrift,

    2. Geburtsdatum und Alter

    3. Telefonnummern/E-Mailadresse

    4. Bankverbindung(en)

    5. Beitritts- und ggf. Austrittsdatum

    6. Sonstige Informationen, wenn und soweit sie zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind.

 

  1. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

 

  1. Nur Beauftragte des Vereins, die eine besondere Funktion ausüben, und für welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erforderlich ist, erhalten die jeweils erforderlichen Daten.

 

  1. Beim Vereinsaustritt bzw. mit Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adressdaten, Geburtsdatum und weitere persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung gelöscht. Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen. Entsprechende Daten werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

  1. Die Konkretisierung der Rechte und Pflichten der Mitglieder erfolgt in der Datenschutzordnung des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen eine solche Datenschutzordnung zu erlassen, zu ändern und aufzuheben.

§ 11 Auflösung des Vereines

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

  1. Für den Fall der Auflösung des Vereins sind die amtierenden Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach den §§ 47 ff. BGB

 

  1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

 

Vorstehende Satzung wurde am 14.11.2022 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.